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1. Grundriß der allgemeinen Geschichte für gelehrte Schulen - S. 36

1848 - Dil[l]ingen : Friedrich
36 Zweite Periode Gebäuden erzogen. Stärkung der körperlichen Kräfte, Gewöhnung an Schmerz, strengen Gehorsam gegen die Gesetze und an Hochachtung des Alters, Schärfung des gesunden Menschenverstandes, Aus- wendiglernen der Gefetzes-Sprüche und Kriegslieder war der Zweck der Erziehung. Die Staatsgewalten waren gegenseitig weise beschränkt. Zwei Könige, aus dem Stamme des Herakles, standen an der Spitze des Staates, als Führer im Kriege und als die ersten Magistrats- personen im Frieden. Oberstes Criminalgericht und höchste Regie- rungsbehörde unter dem Vorsitze der Könige war der Rath der Alten, bestehend aus 28 Mitgliedern, welche nicht unter 60jahren alt seyn durften und vom Volke auf Lebenszeit gewählt wurden. Die Volksversammlung entschied über Krieg und Frieden, wählte die Senatoren und stimmte über die Beschlüsse des Senates und Gesetzesvorschläge ab. Die fünf jährlich vom Volke erwähl- ten Ephoren übten als Aufseher über die Sitten und Erhaltung der Verfassung große Macht selbst über die Könige. Die neu gewonnene Kraft dieses Volkes zeigte sich vorzüglich in den Kriegen mit den Messen lern, einem tapfern, freiheits- liebenden Volke. Der erste dauerte von 743 — 724 v. Ehr. Gegenseitige Ungerechtigkeiten hatten dazu Veranlassung gegeben. Die Messenier kämpften heldenmüthig unter ihrem Könige Ar ist o- demus; mußten aber doch zuletzt unterliegen, da die Bergfeste Jthome fiel, und Aristodemuö sich aus Verzweiflung über die ver- geblich geopferte Tochter ermordete. Die Besiegten wurden zins- bar gemacht und mit Schmach überhäuft. Dieses harten Joches müde, erneuerten die Messenier den Krieg (im I. 685), dessen Ausgang lange unentschieden blieb, da sie unter ihrem helden- müthigen Führer A risto me ne s tapfer fochten, und die Spartaner durch des Tyrtäuö Schlachtgesänge zur alten Tapferkeit begeistert wurden. Erst als die Festung Ira durch Verrath gefallen war, hörte Messenien auf einen Staat zu bilden (668 v. Ehr.). Hundert Jahre verflossen hierauf im Frieden. Nun aber griffen die Spar- taner wiederholt Arkadien (Tegea) und Argos an und erhöhten dadurch so ihren Kriegsruhm, daß sie, als Hauptmacht in Griechen- land, vom lydischen Könige Crösus zum Bunde gegen die Perser und vom Jsagoras in Athen gegen die Partei der Alkmäouiden aufgerufen wurden.

2. Grundriß der allgemeinen Geschichte für gelehrte Schulen - S. 37

1848 - Dil[l]ingen : Friedrich
v. 560 bis 323 v. Chr. 37 b. Athen. Früher als die übrigen Griechen gelangten die Einwohner von Attika zu bürgerlicher Ordnung und Gesetzlichkeit. Anfangs regierten auch hier Könige, unter welchen Theseus (um 1300 v. Chr.) und Codrus die berühmtesten sind. Als letzterer bei einem Einfalle der Dorer im I. 1068 v. Chr. freiwillig sein Leben zum Wohle des Staates aufgeopfert hatte, hoben die Athener die königliche Würde auf und wählten den Me don, des Codrus ältesten Sohn, zum Archonten. Diese Würde war anfangs erblich und lebenslänglich, doch mußten die Archonten Rechenschaft von ihrer Verwaltung des Staates vor dem Volke, welches in Edle, Ackerbauende und Gewerbtreibende zerfiel, ablegen. Als aber Alkmäon imi. 752 v. Chr. gestorben war, ertheilte man die Archontenwürde auf zehn Jahre, und seit 682 v. Chr. nur auf Ein Jahr und zwar nicht Einem, sondern neun Archonten, die sich in die Staatsverwaltung theilten. Durch die steigende Uebermacht und Willkühr der Aristokraten zu sehr gedrückt, forderte das Volk den Archonten Drako, einen sittlich strengen Mann, im I. 622 v. Chr. auf, Gesetze abzufassen. Diese konnten aber wegen ihrer Strenge nicht angewendet werden, indem nach denselben alle Vergehungen ohne Unterschied mit dem Tode oder ewiger Verbannung bestraft werden sollten. Der Parteienkampf stieg bis zur anarchischen Zerrüttung. Da trat auch in Athen ein Gesetzgeber als Retter des Staates auf. Solon, ein Codride und erster Archon, erhielt im I. 594 v. Chr. den Auftrag, eine Constitution zu entwerfen. Dieser weise Mann ging dabei von dem Grundsätze aus, daß im Staate alle Bürger im Wesentlichen einander gleich, aber die politischen Rechte und Pflichten der Einzelnen nach ihren Leistungen und ihrer Würdigkeit sich richten sollten, und daß nur bei einer freien Entwickelung aller Kräfte des Menschen für daü Wohl und den Ruhm eines Volkes gesorgt werden könne. Als vorläufige Maaßregeln ordnete er die Scisachtheia d. i. eine Erleichterung der Schuldenlast, indem er den Geldwert!), und zwar die Mine von 75 Drachmen zu 100 Drachmen erhöhte, sowie

3. Grundriß der allgemeinen Geschichte für gelehrte Schulen - S. 39

1848 - Dil[l]ingen : Friedrich
39 von 560 bis 323 v. Chr. durchgegangen, so mußte er seine völlige Bestätigung durch den Areopagus erhalten, welcher aus den abgehenden Archonten besetzt wurde. Dieser ehrwürdige Rath, schon srüher angeordnet, wurde von Solon verbessert und so eingerichtet, daß er gleichsam den Grundpfeiler der Verfassung ausmachte. Er mußte nicht nur die Beschlüsse der Volksversammlung prüfen und nach Gutbefinden bestätigen oder für nichtig erklären, sondern auch die Aufsicht über die Sitten der Bürger führen und das Betragen der abgegangenen Archonten untersuchen. Er entschied über Leben und Tod. Zur Besetzung der übrigen Gerichte wurden alljährlich sechs tausend Bürger als Geschworene (Heliasten) durch das Loos bestimmt. Eben so weise waren Solonö Verordnungen in Rücksicht des Privatlebens, besonders aber der Erziehung. Kein Bürger durfte in politischen Parteiungen bei Lebensstrafe neutral bleiben, um bei einem jeden eine stets rege Theilnahme am Gemeinwohle des Staates zu erhalten. Müssiggang war aufs strengste verbot?». Die ärmern Bürger trieben gewöhnlich Ackerbau, Schifffahrt und Handwerke; die reichern beschäftigten sich mit Künsten und Wissen- schaften und übernahmen dann öffentliche Aemter. Solon hatte die neue Gestaltung des Staates auf hundert Zahre für unabänderlich erklärt. Nichts desto weniger bemächtigte sich Pisistratus, als Haupt und Liebling der Volkspartei, durch List der Alleinherrschaft in Athen. Er wurde zwar durch die Alkmäonioen, an deren Spitze Mega kl es stand, zweimal ver- trieben; als er aber um 538 v. Chr. dieselbe zum dritten Male an sich gerissen hatte, behielt er sie bis an sein Ende (528) und trug sie sogar an seine Söhne über. Die Alleinherrschaft (Tyrannis) der Pisistratiden war aber keineswegs drückend. Sie ließen die Solon'sche Verfassung fortdauern und suchten das Volk daran zu gewöhnen; sie beförderten Gewerbe, Künste und Wissenschaften, und Pisistratus war cs, der die Homerischen Gesänge durch Dias- keuasten sammeln und ordnen ließ. Sein Sohn Hipparchus ahmte das Beispiel des Vaters nach, wurde aber dennoch von zwei beleidigten Feinden, Harmodiuö und Aristogiton, im I. 514 v. Ehr. ermordet. Darüber erbittert, fing sein Bruder Hippias an, mit mehr Strenge zu herrschen, beschleunigte aber dadurch seinen Sturz. Die verbannten Alkmäoniden besetzten mit

4. Grundriß der allgemeinen Geschichte für gelehrte Schulen - S. 62

1848 - Dil[l]ingen : Friedrich
62 Dritte Periode mittlere und südliche Italien und zerfielen in eine Menge kleiner Völkerschaften, zu denen die Picentiner, Frentaner, Lu ca- ner, Peligner, Herniker, Marser, Bruttier u. a. gerechnet wurden. Das Hauptvolk der vorrömischeu Zeit aber waren die Etrusker oder Tust er, welche aus Rhätien in das Land der pelasgischen Tyrrhener eingewandert waren. Sie befassen schon in früher Zeit eine höhere Bildung. Acker - und Gartenbau, Gewerbfleiß und Handel blühten. Die Mehrheit der Einwohner war dienstbar, und nur der Adel, neben welchem es keinen freien Bürgerstand gab, bildete das eigentliche Volk. Er war im Alleinbesitze priester- licher Zunftkenntnisse; Blitze und andere Zeichen und Erscheinungen wurden gedeutet, der Flug und das Geschrei gewisser Vögel beob- achtet (Auspicien und Augurien), die Eingeweide der Opferthiere untersucht (Aruspicien), um aus denselben, sowie aus dem Rauche und der Flamme des Opferfeuers, den Ausgang bevorstehender Unternehmungen zu erforschen. Diese und fast alle religiösen Ein- richtungen, sowie die Insignien der höher« obrigkeitlichen Aemter entlehnten nachmals die Römer von den Etruskern. Für alle öffentlichen Handlungen im Kriege und Frieden war ein feststehendes Ritual vorgeschrieben. Ihre riesenhaften Bauwerke, Mauern, Theater, Dämme, Canäle, wurden durch Frohndienste errichtet; ihre Bildnerei in Erz und gebranntem Thoue ward durch griechi- schen Einfluß veredelt, und die Vasen mit darauf gemalten Figuren, welche man noch häufig in alten Gräbern findet, verrathen deut- lich eine Bekanntschaft der Etrusker mit der griechischen Mytho- logie. Semitische Schreibkunst war bei ihnen einheimisch, und ihre Zahlzeichen gingen zu den Römern über. Unter den Städten waren zwölf die herrschenden, wie Cäre, Veji, Tarquinii, Clusium, Perusia, Arretium rc., deren jede ein Gebiet mit mehrern Land- städten hatte und von einem auf Lebenszeit aus den Lucumonen gewählten Könige regiert wurde. Bei gemeinschaftlichen Unter- nehmungen ward einem der zwölf Könige der Oberbefehl über- tragen; über National - Angelegenheiten entschieden die Lucumo- nen, der Herrenstaud der Nation. Die zwölf herrschenden Städte waren übrigens nur lose verbündet, um innern Zwiespalt zu ver- hüten, ohne daß eine als überwiegende Hauptmacht an der Spitze

5. Grundriß der allgemeinen Geschichte für gelehrte Schulen - S. 64

1848 - Dil[l]ingen : Friedrich
64 Dritte Periode bald in Streit, wobei Remus erschlagen wurde. Romulus nahm nun den Königstitel an, legte sich die dreifache Würde eines Oberfeldherrn, Oberpriesters und Oberrichters bei, errichtete sich eine Leibwache von 300 Reitern und ließ sich als Zeichen seiner Macht durch zwölf Liktoren die Fasces vortragen. Um die Anzahl der Bürger zu vermehren, errichtete Romulus ein Asyl für Landesflüchtige, und da sein Gesuch um ehliche Ver- bindungen (connudium) war zurückgewiesen worden, so lud er Latiner und Sabiner zur Feier der Consualien ein und raubte während der Spiele die Jungfrauen derselben. Drei lateinische Städte wurden in einem deßhalb entstandenen Kriege nach einan- der besiegt, und mit den Sabinern (Quirite»), deren König Titus Tatius, geleitet von der Verrätherin Tarpeja, das Capitolium erobert hatte, durch die geraubten Jungfrauen ein Friede vermittelt. Gemäß demselben vereinigten sich Sabiner und Römer zu Einem Senate, Einer Volksversammlung und unter Einem Könige, wel- cher abwechselnd von dem einen Volke aus dem andern gewählt werden sollte — daher populus Romanus (et) Quirites. Der sabinische König Tatius erhielt zwar die Mitregentschaft, wurde aber bald darauf ermordet. Nach einigen glücklichen Kämpfen mit den Städten Fidenä und Veji soll auch Romulus wegen seiner Willkühr und Strenge von den Senatoren während eines Gewit- ters ermordet, und dann die Sage verbreitet worden seyn, er sey zu den Göttern entrückt worden (717 v. Ehr.). Später wurde ihm unter dem Namen Quirinus göttliche Ehre erwiesen. Das gesammte römische Volk bestand in den ältesten Zeiten aus drei Ständen, aus Patriciern, Clienten und Plebejern. Die Patricier waren eine Art Erbadel und wahrscheinlich die Nach- kommen derjenigen, die sich die Gegend unterwarfen und die Stadt gründeten. Diese ursprüngliche Bevölkerung Roms theilte sich in drei Stämme oder Tri bus: die lateinischen (Ramnes), die sabinischen (Tities) und etrurischen (Luceres). Jeder Stamm zerfiel in zehn Curien, und jede Curie in zehn Decurien oder Gentes. Da also jede Tribus hundert Gentes enthält, so hieß sie auch Centurie. Die Mitglieder einer Gens waren zu gemeinschaftlichen Opfern und gegenseitiger Hilfeleistung verpflichtet und hatten ein Erbrecht unter einander, ohne daß die Gentes auf

6. Grundriß der allgemeinen Geschichte für gelehrte Schulen - S. 65

1848 - Dil[l]ingen : Friedrich
von 323 v. Chr. bis auf Christus. 65 Familienverwandtschaft gegründet waren. Jeder Tribus stand ein Tribunu s, jeder Curie ein Curio und jeder Gens ein Decurio mit bürgerlicher, militärischer und priesterlicher Gewalt vor. Diese Curien bildeten die ursprüngliche Volksversammlung in Nom (co- mitia curiata), wo über alle wichtigen Angelegenheiten des Staates berathfchlagt wurde. In diesen comitiis curiatis wurde zuerst durch die Abstimmung nach Köpfen (viritim) die Stimmenmehrheit, und durch diese die Stimme jeder einzelnen Curie, durch die Ma- jorität der Curialstimmen aber der Wille der gesummten Bürger- schaft entschieden. Die Patricier allein hatten das Recht der Nutznießung des Staatslandes (ager publieus). Aus ihnen wählte sich Romulns einen Senat von hundert alten erfahrnen Männern, welche Patres genannt wurden, besprach mit denselben die öffentlichen Angelegenheiten und führte ihre Beschlüsse entweder sogleich aus oder legte sie der auf einem öffentlichen Platze (co- mitium) nach Curien versammelten Volkögemeiue zur Abstimmung vor. Seil der Vereinigung der Sabiner mit den Römern wurde der Senat um hundert Mitglieder vermehrt, und durch den unter Tarquiuius Priscus erfolgten Beitritt der Luceres stieg die Anzahl der Senatoren auf dreihundert. Die Clienten waren eine Art 2 e h e n s l e u t e oder Hörige der Patrizier und wahrscheinlich die Nachkommen der von den Gründern der Stadt unterjochten altern Bewohner der Gegend, vermehrt durch Freigelassene und Fremde. Uebrigeus bestand zwischen den herrschenden (patricischeu) Stämmen und den Clienten ein freundschaftliches Verhältniß. Der Patricier gab, als Pa- trouus, dem Clienten ein Stück Land zur Nutznießung, mußte ihn schützen und por Gericht vertreten; dafür waren die Clienten verpflichtet, die Töchter ihres Palronus auszustatten, ihn aus der Gefangenschaft loszukaufen, ihm Staatslasten tragen zu helfen u. s. w. Die Plebejer (plebs) waren eine Art freien Mittel- standes, der sich durch die Aufnahme freier Fremder in den römischen Staatsverband, wie dieß von Alba longa und andern Städten erzählt wird, gebildet hatte. Sie genossen zwar das römische Bürgerrecht, waren aber von der Theilnahme an der Regierung und von der Nutznießung der Staatsgüter ausgeschlossen. Sie befassen freieigene oderallodialgüter, für die sie an den Staat Beitelrocks Grundriß der allgem. Geschichte. 5

7. Grundriß der allgemeinen Geschichte für gelehrte Schulen - S. 66

1848 - Dil[l]ingen : Friedrich
66 Dritte Periode eine Grundsteuer (tributum) bezahlen mußten. Auch durften zwischen ihnen und den Patriciern keine Wechselheirathen geschlossen werden. Erst ein Jahr nach dem Tode des Romulus wählten die Römer den Schwiegersohn des T. Tatius, den Sabiner Ruma Pompilins (715 — 679 v. Ehr.), einen weisen und frommen Mann, zum Könige. Er ordnete den Calender, die Staatsreligion und die sich darauf beziehenden Priester-Institute, die Angurie», die Feste und Feiertage rc., erbaute Tempel und Altäre (Janus, Fides) und wurde dadurch der Gründer eines friedlichen, agrarisch- religiösen Volkslebens. Der rohe, kriegerische Geist seiner Unter- thanen wurde gemildert, und jener Sinn für Zucht und Ehrbarkeit, Ordnung, Subordination und Vaterlandsliebe hervorgernfen, durch welchen das römische Volk so groß und mächtig geworden ist. Er selbst führte als Pontifer marimus die Oberaufsicht über den Gesammt- cultns, ließ die übrigen Priesterstellen (Flamines, Salii, Fetiales rc.) von dem Volke ans dem Stande der Patricier wählen und verhinderte so das Aufkommen einer eigenen Priesterkaste. Sein kriegerisch gesinnter Nachfolger, Tullns Ho stiliti 6 (v. 679—640 v. Ehr.), legte durch die Besiegung und Zerstörung von Alba den Grund zur Herrschaft Noms über Latium. Der Krieg, entstanden durch Plünderungen im römischen Gebiete, wurde durch den vom albanischen Könige Mettius Fuffetius vorge- schlagenen Kampf der Horatier (Römer) und Curiatier (Al- baner), Drillinge und Söhne zweier Schwestern, zum Vortheile der Römer entschieden. Als hierauf Fuffetius Veji und Fidenä zu einem Kriege gegen Rom gereizt hatte, seine Treulosigkeit aber mißlungen war, wurde er geviertheilt, Alba zerstört und dessen Einwohnerschaft auf den Berg Cölius versetzt. Der vierte König Ancus Mar eins, der Tochtersohn deö Ruma (von 640 — 617 v, Ehr.), ließ die Religionsgesetze anf- schreiben und öffentlich aufstellen. Er führte auch glückliche Kriege mit den Latinern und versetzte die Bewohner von vier eroberten Städten nach Rom auf den Aventinus, dem Hanptsitz der Ple- bejer. Er legte an der Mündung der Tiber den Seehafen Ostia, die erste römische Colonie an, erbaute den Carcer und befestigte den Hügel Janicnlns. Der Latiner Tarqninius Priscus (v. 617—578v. Ehr.)

8. Grundriß der allgemeinen Geschichte für gelehrte Schulen - S. 68

1848 - Dil[l]ingen : Friedrich
68 Dritte Periode die folgenden vier blassen so vertheilt, daß die zweite, dritte und vierte Classe je 20 Centnrien Leichtbewaffneter enthielten, nämlich 40 der jüngern und 10 der altern, die fünfte Classe aber aus 30 Centnrien Schleuderer bestand, von denen gleichfalls die Hälfte für den Felddienst bestimmt war. Das für die Classen erforder- liche Vermögen, welches genau im Census angegeben, und wornach die Steuer entrichtet werden mußte, betrug für die erste Classe 100,000 Asse (etwas über 4000 fl.) und nahm mit 25,000 Assen für jede folgende Classe bis znr vierten ab. Zur fünften Classe wurden 12,500 gefodert; c) in die außer den Classen, zu denen die Zimmerleute mit 1 Centurie, die Musiker mit 2 Centnrien, die accensi und velati (mit 1500 bis 12,500 Assen) mit 2 Centnrien, die prole- tarii (mit 375 bis 1500 Assen) mit 1 Centurie und die capite censi (mit weniger als 375 Affen) mit 1 Centurie gehörten. Nur die zu den beiden letzten Centnrien gezählten Bürger waren steuer- frei und wurden nur in außerordentlichen Fallen vom Staate zum Kriegsdienste ausgerüstet. Diese Einrichtung, durch welche nun Abgaben, Kriegsdienst und Antheil am Stimmrecht geordnet waren, machte eine wieder- holte Schätzung des Vermögens (Census) nöthig, die in der Regel alle fünf Jahre gehalten und mit einem Reinignngsopfer (lustrum) verbunden wurde. Die Centnrialcomitien wurden vom Könige oder später vom Consul auf dem Marsfelde versammelt, um die Anträge des Senates zu Wahlen oder Gesetzen ohne Verhandlung zu genehmigen oder zu verwerfen; aber ihre Annahme wurde erst durch die Bestätigung der patricischen Curiatcomitien vollgiltig. Da die Mehrheit der Stimmen von jeder Ceuturie nur Eine Stimme ansmachte, so ruhte alles Uebergewicht in den Händen der reichern Bürger, und die Kraft der Plebejer konnte sich nun freier und ungehinderter entwickeln. Als Servius durch seinen Schwiegersohn L. Tarquinius Superbus, welcher nach Ermordung seines Bruders Aruns dessen Gemahlin, die Schwestermörderin Tullia, geheirather hatte, erschlagen worden war, bemächtigte sich dieser als der siebente und letzte König (von 53-1 — 510 v. Chr.) des Thrones. Er umgab sich mit einer Leibwache, entzog den Plebejern die ihnen von

9. Grundriß der allgemeinen Geschichte für gelehrte Schulen - S. 71

1848 - Dil[l]ingen : Friedrich
71 von 323 v. Chr. bis auf Christus. ihren Gütern Steuer zahlen, im Kriege unentgeldlich dienen und dabei den Anbau ihrer Güter oft versäumen mußten, wurden die letzten, häufig gezwungen, bei den Patriciern gegen übermäßige Procente Geld aufznnehmen. Wer sich und daö Seinige für eine erhaltene Summe verpfändet hatte (nexus), wurde, wenn er daö Darlehen in einer bestimmten Frist nicht znrückzahlen konnte, dem Gläubiger als Schuldknecht (addictus) zugesprochen und verlor alle bürgerlichen Rechte (eapite deminulus). Sobald von den Tarquiniern nichts mehr zu befürchten war, mißbrauchten die Patricier ihren Reichthum und ihre Macht zu schnöden Mißhandlungen ihrer plebejischen Schuldner. Ja, sie wagten es sogar, das beim Ausbruche des Krieges mit den Vols- kern, Sabinern und andern Völkerschaften gegebene Versprechen einer Erleichterung der Schuldenlast, nach erreichtem Zwecke uner- füllt zu lassen. Da erregten die Plebejer einen Aufstand, verließen 'beim abermaligen Auömarsche ins Feld Fahnen und Führer, zogen bewaffnet über den Anio und besetzten den heiligen Berg, drei röm. Meilen von Rom, drohend, dort eine neue Stadt bauen zu wollen (494). Nur durch daö Versprechen einer Erleichterung der Schuldenlast und durch daö Zugeständniß von Vertretern ihrer Rechte gegenüber den Patriciern, so wie durch des Meneniuö Agrippa gemüthliche Paränefe vom Magen und den empörten Gliedern konnte die Rückkehr der Unzufriedenen bewirkt werden. Die neuen plebejischen Beamten, die Volkstribnnen (tribuni plebis), jetzt fünf und später zehn, befassen zwar keine vollziehende Gewalt (imperium) und deßhalb auch keine Liktoren, sondern Boten (viaioreo zu Amtsdienern; aber ihre Personen wurden für unverletzlich (sacrosancti) erklärt, und sie hatten die Befugniß, die Plebejer gegen den Mißbrauch der Gewalt von Seiten der hohen Staatsbeamten, selbst eines Diktators zu wahren, so daß sie diesem, wie den Eonsuln zum Trotze, der plebejischen Gemeinde untersagen konnten, sich zum Kriegsdienste zu stellen (delectum inhibere) und die Kriegssteuer (tlibutum) zu zahlen. Sie hatten ferner das Recht, deit Sitzungen deö Senates anzuwohnen und die Begchlußnahme durch ihr Veto zu verhindern, und jeder Senats- beschluß (senatus consultuni) erhielt feine Wirksamkeit als solcher erst durch ihre Genehmigung. Dadurch aber, daß die Tribnnen

10. Grundriß der allgemeinen Geschichte für gelehrte Schulen - S. 74

1848 - Dil[l]ingen : Friedrich
Dritte Periode konsularen, Papirius und Sempronius, als die ersten Cen- soren bestellt, deren Amt anfangs geringfügig schien, bald aber sehr wichtig wurde, da sie das Sitten-Richteraml (censura morum) an sich zogen. Sie besetzten die im Senate und im Ritterstande erledigten Stellen und entfernten daraus solche, welche für unwürdig befunden wurden. Nur die bewährtesten und achtungs- würdigften von den gewesenen Consuln wurden zu Censoren gemacht. Am folgenreichsten waren die Bemühungen der Tribunen C. L ici nius Sto lo und L. Sertus. Diese brachten es durch ihre Ausdauer dahin, daß ihre Gesetzesvorschläge: „Es sollten wieder Consuln und einer ans den Plebejern gewählt werden; Niemand sollte mehr als 500 Morgen Staatsäcker besitzen; von den Schuldcapitalien sollten die gezahlten Zinse abgezogen und der Ueberrest binnen drei Jahren in bestimmten Terminen getilgt werden" nach zehnjährigem Widerstande der Patricier durchgingen, und L. Sertus im I. 366 als der erste plebejische Consnl gewählt wurde. Um für diesen Verlust sich einigermassen zu ent- schädigen, setzten es die Patricier durch, daß die Aufsicht über die Gerechtigkeitspflege von dem Consulate getrennt und einem, aus ihrer Mitte zu wählenden Prätor übertragen wurde. Die Prä- toren, deren man anfangs nur Einen, später zwei, dann vier und dann noch mehrere machte, waren bei Verhinderungsfällen Stell- vertreter der Consuln, standen aber in der Regiernngsgewalt eine Stufe tiefer und hatten deßhalb anfangs nur sechs, später nur zwei Likloren mit Stäbebündeln. Besorgung der Rechtspflege war ihr cigenthümliches Geschäft, das der Verwaltung und des Krieges übten sie nur aushilfsweise. Beim Antritte des Amtes erließen sie ein Edikt, worin sie die Grundsätze darlegten, nach denen sie die Rechtspflege handzuhaben gedachten. Sie untersuchten und entschieden die Rechtshändel nicht selbst, sondern leiteteu nur das gerichtliche Verfahren ein und theilten die Rechtssachen zur Unter- suchung und Aburtheilung entweder einzelnen Richtern, die sie bestimmten, oder den ständigen Gerichten zu. Das Amt der plebejischen Aedilen war mit dem Tri- bunale geschaffen worden. Die zwei alljährlich gewählten Aedilen standen anfangs als untergeordnete Gehilfen neben den Tribunen,
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